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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Reitz Holz

§1

Anwendungsbereich

(1) Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, soweit

nicht schriftlich eine andere Regelung ausgehandelt worden ist. Diese gelten auch dann, wenn wir

die Lieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers ausführen.

(2) Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn wir haben

deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2

Angebote und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Unsere Angebote sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche

Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Sämtliche

Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen der Schriftform.

§3

Preise und Zahlung

(1) Soweit im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung in Form der Incoterms getroffen wurde,

verstehen sich unsere Preise ab Werk. Anschluss- und Stellgebühren sowie eventuelle Kosten für eine

bahnseitige Kontrollverwiegung gehen zu Lasten des Käufers. Für die Berechnung der gelieferten

Ware ist in jedem Falle das auf der Abgangsstation ermittelte Gewicht maßgebend.

(2) Die angegebenen Preise sind auf der Basis der Kostenverhältnisse (Roh- und Hilfsstoffkosten,

Löhne, Frachten etc.) zur Zeit der Angebotsabgabe ermittelt. Sollten sich diese bis zur Erfüllung des

Auftrages ändern, so behalten wir uns entsprechende Berichtigung des Abschlusspreises vor.

Preisänderungen sind zulässig, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen

soll und erfolgt. Preisänderungen gegenüber Unternehmen sind bis zum Tage der Lieferung

zulässig. Dabei ist die Preiserhöhung jedoch auf die nachzuweisende Kostensteigerung begrenzt, es

sei denn, der höhere Preis ist marktüblich. Eine Erhöhung ist dann ausgeschlossen, wenn wir sie zu

vertreten haben.

(3) In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.

(4) Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(5) Verzugszinsen werden mit 5% Jahreszins über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet.

Sie können sich erhöhen oder erniedrigen, wenn eine der Parteien einen höheren oder niedrigeren

Verzugssschaden nachweist.

(6) Sämtliche an Stelle von Bargeld gegebenen Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber und

unter Berechnung aller Einlösungskosten und insoweit entstehenden Aufwendungen entgegengenommen.

Dies gilt auch, wenn wir diese angenommen haben. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen

Vorlage und Protesterhebung wird nicht übernommen. Für den Fall, dass derartige Zahlungsmittel

nicht eingelöst werden, oder uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des

Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Als ein solcher

Umstand gilt insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Aufnahme außergerichtlicher

Verhandlungen zur Abwendung eines solchen. Wir sind in einem solchen Fall darüber hinaus

berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt

oder von uns als unstreitig anerkannt sind. Ist der Käufer Unternehmer, so gilt dies auch in

Bezug auf die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

§4

Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung

vor.

(2) Ist der Käufer Unternehmer, so behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle

offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt und alle Kontobelastungen ausgeglichen

sind, auch in Bezug auf mitabgeschlossene Kredit- und Finanzierungsverträge. Der Käufer ist zur

Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, es bedarf jedoch

unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, wenn der Käufer den Kaufgegenstand verpfänden, zur

Sicherung übereignen oder sonst unsere Sicherungsrechte beeinträchtigen will, solange der

Eigentumsvorbehalt besteht. In Höhe des Kaufpreises tritt der Käufer schon jetzt unwiderruflich

etwaige Ersatz- oder Erlösansprüche aus Veräußerung, Verpachtung oder Sicherungsübereignung

und sonstiger, unsere Sicherungsrechte beeinträchtigenden Geschäfte an uns ab.

(3) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für

uns. An der durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen Sache setzt sich das

Anwartschaftsrecht des Käufers, wie es an der alten Sache bestanden hat, fort. Wird die Ware mit

einer anderen Sache verbunden, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des

Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser

(Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden

als Vorbehaltsware bezeichnet.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten

oder zu verkaufen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen

sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte

Handlung) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher

Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang

an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen für dessen

Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen

werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und

uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit

der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und

außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet insoweit der Käufer.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,

die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche

des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware

durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(7) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem

Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand ohne Fristsetzung heraus verlangen

und nach Androhung mit angemessener Frist derselben unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch

freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

(8) Übersteigt der Wert sämtliche für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen aus unseren

Rechnungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten

nach unserer Wahl freigeben.

§5

Gefahrübergang

Die Gefahr geht vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung in Form der Incoterms auf den

Käufer über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist

oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn die Sendung mit unseren

Fahrzeugen und von unseren Mitarbeitern geliefert wird.

§6

Lieferzeit

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht Verbindlichkeit ausdrücklich

schriftlich vereinbart worden ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,

jedoch nicht vor endgültiger Festlegung aller Nebenpunkte des Auftrages und Vorlage aller erforderlichen

Unterlagen und Zeichnungen. Die Lieferfrist ist gewährt, wenn die Ware bis zum Ablauf der

Frist das Lieferwerk verlassen hat oder bei unverschuldeter Verhinderung des Versandes im

Lieferwerk lieferbereit steht. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Mengen und die Liefertermine auf

jeden Abruf besonders zu vereinbaren.

(2) Der Käufer kann Ersatz eines Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn wir den Verzug durch

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Zum Schadensersatz verpflichtender

Lieferverzug tritt nicht ein, wenn dieser aufgrund unverschuldeter Unmöglichkeit unsererseits sowie

bei höherer Gewalt, insbesondere Stromausfall, Rohstoffmangel, Streik, Aufruhr oder sonstigen

unvorhersehbaren Hindernissen, beruht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung

auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Setzt uns der Käufer, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit

Ablehungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind in diesem Falle ausgeschlossen

§6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfange Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen.

(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung

der Verpflichtungen des Käufers voraus.

(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir

berechtigt, den uns entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In

diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der

Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(7) Im Falle des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Verlangen wir

Schadensersatz, so beträgt dieser 20% des Kaufpreises zuzüglich von uns erbrachter

Nebenleistungen, es sei denn wir weisen einen höheren Schaden nach. Dem Kunden bleibt vorbehalten

nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden

ist. Treten wir aufgrund des Verzuges vom Vertrag zurück, haben wir das Recht, über den

Kaufgegenstand zu jeder Zeit frei zu verfügen.

§7

Gewährleistung, Haftung für Mängel

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Eingang unverzüglich zu prüfen.

(2) Der Käufer, der Unternehmer ist, ist verpflichtet, Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb

einer Woche nach Eingang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, welche auch bei sorgfältiger

Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung

schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gilt die Ware in Ansehung des

Mangels als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde.

(3) Ist der Käufer Unternehmer, so haben wir das Recht bei Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt

des Gefahrüberganges zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen. Der Käufer hat

Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung oder zur

Durchführung der Ersatzlieferung erforderlich waren und sich nicht dadurch erhöht haben, dass die

Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Der Käufer unterliegt insoweit

der Schadenminderungspflicht.

(4) Sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit, oder verzögert sich diese über

eine angemessene Zeit hinaus aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, oder schlägt die

Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung

des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

(5) Weitere Ansprüche des Käufers sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Wir

haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Des

Weiteren haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers.

(6) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober

Fahrlässigkeit oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht. Eigenschaften gelten nur

dann als zugesichert, wenn die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich erfolgt. Die

Haftungsfreizeichung gilt ebenfalls nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit resultieren, soweit diese auf einer Pflichtverletzung unsererseits beruhen.

(7) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren, soweit sie nicht aus einer Haftung wegen

Vorsatzes resultieren, innerhalb von sechs Monaten. Dies gilt auch für Haftungsansprüche aus einer

unerlaubten Handlung, soweit diese nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften ausgeschlossen

sind. Ist der Käufer kein Unternehmer, so verjähren dessen Ansprüche in Bezug auf neue Ware

in zwei Jahren, sonst in einem Jahr ab Gefahrübergang.

(8) Soweit bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB nicht die

Haftungsfreizeichnung gem. § 7 Abs. 6, 7 eingreift, ist unsere Haftung auf die Höhe der angemessenen

Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen

Haftpflichtbedingungen begrenzt.

(9) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche

Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.

§8

Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres

Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichen

Sondervermögens einschl. Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich das Gericht an

unserem Firmensitz.

(2) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht

bekannt ist.

(3) Für diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und für die Rechtsbeziehungen zwischen uns

und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des

Kollisionsrechtes und der Regelung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf oder

ähnlichen internationalen Abkommen

§9

Salvatorische Klausel

Ist eine der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder dieselbe für unwirksam

erklärt, so bleiben gleichwohl die anderen Bestimmungen wirksam. Insbesondere wird die

Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrages hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen

Klausel soll dann eine solche Bedingung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der

unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für Lücken im Vertrag.